Satzung (Stand: 19.09.2023)

Bürgergemeinschaft -BG- Geseke e.V.
(Unabhängige Wählergemeinschaft)


Art. 1

Die Bürgergemeinschaft -BG- Geseke e.V. ist ein Zusammenschluß von Bürgern der Stadt Geseke. Sie trägt den Namen Bürgergemeinschaft -BG- Geseke e.V. und hat ihren Sitz in Geseke.


Art. 2

Aufgabe der Bürgergemeinschaft Geseke ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Geseke zu arbeiten. Dabei bleibt die Bürgergemeinschaft grundsätzlich von den politischen Parteien unabhängig. Bei Kommunalwahlen bewirbt sich die Bürgergemeinschaft um Mandate im Rat der Stadt Geseke und im Kreistag des Kreises Soest. Die Bürgergemeinschaft verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland


Art. 3

Mitglieder der Bürgergemeinschaft Geseke können alle Einwohner der Stadt Geseke, einschließlich ihrer Ortsteile, sein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.


Art, 4

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand


Art. 5

Die Arbeit der Bürgergemeinschaft Geseke beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und werden vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist eine halbe Stunde nach Beginn der Veranstaltung beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der Erschienenen. Die Ladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen beträgt 14 Kalendertage, wobei der Postausgangstag und der Ladungstag nicht mitzählen. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich.


Art. 6

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Dieser wird von der Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit bestimmt. Wechselweise werden in einem Jahr der Vorsitzende, im folgenden Jahr die beiden Stellvertreter gewählt. Die Wahlperiode des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter umfasst jeweils den Zeitraum bis zur Mitgliederversammlung im übernächsten Jahr, wenn nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag dreier Mitglieder vorher eine Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durchgeführt hat.

Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt, auch wenn sich diese durch externe Einflüsse über normalen Zeitraum hinaus verzögert. In diesem Fall bestimmt die nächstmögliche Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen um die wechselnden Wahlen (Vorsitzender / Stellvertreter) wieder zu erreichen.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die laufenden Geschäfte. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Das Recht zur Einberufung hält jedes Mitglied des Vorstands einzeln. Die Ladungsfrist beträgt acht Kalendertage, wobei der Postausgangs- und der Ladungstag nicht mitgerechnet werden. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, bei Verhinderung aus bedeutsamen Gründen Einzelner, der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, kann dieser Zeitraum in Abstimmung beliebig verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand ist berechtigt Teile der Vorstandsarbeit an andere Personen zu delegieren. Wenn erforderlich, werden entsprechende Vollmachten erteilt.


Art. 7

Wahlen und Abstimmungen können, soweit Gesetz oder Satzungen nichts anderes bestimmen, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluß nicht zustande. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein-Beschluß über die Auflösung der Bürgergemeinschaft Geseke e.V. kann·nur von zweidritteln aller Mitglieder gefaßt werden.


Art. 8

Die Bürgergemeinschaft Geseke wird nach außen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.


Art. 9

Zur Finanzierung der Aufgaben der Bürgergemeinschaft Geseke e.V. wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.


Art. 10

Die Bürgergemeinschaft Geseke ist eine Vereinigung im Sinne des BGB und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


Art. 11

Bei Auflösung der Bürgergemeinschaft -BG- Geseke e.V. wird das restliche Vermögen einer gemeinnützigen Organisation im Stadtgebiet Geseke übergeben. Diese bestimmt die Mitgliederversammlung.


Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung der Bürgergemeinschaft am 21. Januar 1992, in der Gaststätte Struchholz, in Geseke beschlossen.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Bürgergemeinschaft am 22. April 2002, im Haus Thoholte, in Geseke geändert (Art. 5 und Art. 6).

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Bürgergemeinschaft am 19. September 2023, in der Gaststätte Struchholz, in Geseke geändert (Art. 5 und Art. 6).

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